Vorliegend befinde sich die projektierte Mobilfunkanlage in der Bauzone, genauer in der Zone ZPP D «Gewerbezone». Gemäss Art. 52 GBR bezweckt diese ZPP die Ansiedlung arbeitsplatzintensiver Industrie- und Gewerbebetriebe beidseits der Autobahn unter Beachtung erhöhter gestalterischer Anforderungen und der Immission von Autobahn und Bahnlinie. Die Gemeinde habe von einem expliziten Verbot in Bezug auf die Mobilfunkanlagen keinen Gebrauch gemacht. Den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen sei nichts dergleichen zu entnehmen.