Auch die Beschwerdeführerin 17 rügt die fehlende Zonenkonformität. Die ZPP D bezwecke die Ansiedlung arbeitsplatzintensiver Industrie- und Gewerbebetriebe unter Beachtung erhöhter gestalterischer Anforderungen, diesen Vorgaben entspreche die Mobilfunkanlage nicht. Zudem fehle es an der unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Standort. Eine solche Beziehung sei auch innerhalb der Bauzone erforderlich. Schliesslich beeinträchtige das Bauvorhaben auch die Uferlandschaft hinsichtlich Nah- und Fernsicht.