a) Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine fehlende Zonenkonformität. Mobilfunkanlagen als Infrastrukturbauten würden in Art. 52 GBR23 betreffend ZPP D nicht erwähnt und würden dem Sinn dieser Bestimmungen widersprechen, wonach die Uferlandschaft und die angrenzende Wohnnutzung nicht beeinträchtigt werden dürfe. Ein zusätzlicher Antennenartikel in den Nutzungsvorschriften für diese Zone oder in der Überbauungsordnung sei somit nicht erforderlich. Die geplante Mobilfunkanlage stehe auch nicht in einer unmittelbar funktionellen Beziehung zu diesem Ort. Das angestrebte Versorgungsgebiet könne auch von einem anderen Anlagestandort erreicht werden.