f) An diesem Ergebnis, wonach die Vorschriften zur Gebäudehöhe hier nicht greifen, vermag auch die Gemeindeautonomie nichts zu ändern. Demnach ist es vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigenen Vorschriften verstanden haben will. Ist ihre Auslegung der Norm rechtlich vertretbar, darf eine Rechtsmittelbehörde nicht einer anderen, ebenfalls möglichen oder vertretbaren Auslegung den Vorzug geben.22 Hier ist der Vergleich der Gemeinde Kiesen mit einer auf einem Dach aufgebauten Reklame offensichtlich nicht stichhaltig und damit die Auslegung der Gemeinde, die Mobilfunkantenne müsse die zulässige Gebäudehöhe einhalten, rechtlich nicht vertretbar. 7. Zonenkonformität