Vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Mastkonstruktion. Mastkonstruktionen (z.B. Mobilfunkantennen) sind nicht «Gebäude» und fallen nicht unter die entsprechenden Höhenbeschränkungen.21 Die Vorschriften zur Gebäudehöhe greifen hier folglich nicht. 17 Siehe Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde Kiesen vom 14. April 2023 18 Geänderte Überbauungsvorschriften vom 18. November 2008 der Überbauungsordnung «Gewerbeland», zu finden in der Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde Kiesen vom 14. April 2023 19 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 13 N. 5 mit Verweis