e) Tatsächlich steht die geplante Mobilfunkanlage aber nicht auf dem Dach des Gebäudes Nr. 50c, sondern auf dem Boden neben diesem Gebäude. Auf Dachhöhe reicht der Mast zwar unmittelbar an das Dach heran bzw. sogar geringfügig in das Dach hinein, wobei vorgesehen ist, das Dach dafür leicht auszuschneiden. Dennoch kann hier nicht davon gesprochen werden, dass es sich um eine Anlage handelt, die auf dem Dach erstellt wird. Somit handelt es sich nicht um eine Dachaufbaute und die entsprechenden Bestimmungen kommen hier nicht zur Anwendung. Vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Mastkonstruktion.