In einem Fall betreffend den Bau von Leuchtreklamen auf dem Dach des Bürogebäudes Nr. 50 im Baufeld Nr. 6.1 hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid 2010/442 vom 21. Juni 2011 entschieden, dass der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 ÜV lediglich so verstanden werden könne, dass nur technisch bedingte Aufbauten die Gebäudehöhe überragen dürften. Diese Bestimmung beschränke Dachaufbauten in Bezug auf Art und Höhe auf das Notwendige (E. 3.5). Bei einer Mobilfunkanlage handelt es sich nicht um eine technisch bedingte Dachaufbaute, da eine Mobilfunkanlage keinen funktionalen Bezug zum Gebäude hat.19