d) Die zulässige Gebäudehöhe beträgt im Baufeld Nr. 4.2 gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b ÜV18 8.5 m. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Gebäudehöhe der Hauptbaukörper durch technisch bedingte Aufbauten (Liftmaschinenräume, Lüftungsanlagen, Energiegewinnungsanlagen u.ä.) um maximal 3 m überragt werden.