b) Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid geltend gemacht, die geplante Mobilfunkanlage solle am Boden befestigt werden, weshalb es sich nicht um eine Dachaufbaute handle und damit auch nicht unter diese Bestimmungen subsumiert werden könne. Daher sei die Anlage hinsichtlich ihrer Höhe gesetzeskonform. Die Beschwerdegegnerin hat sich zu dieser Frage in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 nicht geäussert.