a) Die Beschwerdeführerin 17 rügt, die Mobilfunkanlage überschreite mit einer geplanten Höhe von 25 m die gemäss Überbauungsordnung (UeO) maximal zulässige Gesamthöhe von 8.5 m. Die Gemeinde Kiesen verweist in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2023 auf die maximale Gebäudehöhe, die in den Gemeindebauvorschriften festgelegt sei. Das Verwaltungsgericht sei in einem Urteil vom 21. Juni 2011 zum Schluss gekommen, dass diese Gebäudehöhe auch 16 Heidi Walther Zbinden, Kommentar zum Koordinationsgesetz, KPG-Bulletin 2/1996, S. 23