Zudem wusste die Gemeinde aufgrund der Verfügung vom 3. November 2022, dass das Regierungsstatthalteramt auf die Durchführung eines mündlichen Bereinigungsgesprächs zu verzichten gedachte. Dennoch hat die Gemeinde kein solches Gespräch verlangt, woraus zu schliessen ist, dass sie kein solches wünschte. Dementsprechend rügt die Gemeinde Kiesen (Beschwerdeführerin 1) auch in ihrer Beschwerde kein fehlendes Bereinigungsgespräch. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern das Regierungsstatthalteramt einen Verfahrensfehler begangen hätte, den Anforderungen von Art. 8 KoG wurde genüge getan. Diese Rüge der Beschwerdeführenden 2 bis 16 ist unbegründet. 6. Höhe