b) Gemäss angefochtenem Entscheid handelt es sich vorliegend um einen Gesamtentscheid. Ein solcher Gesamtentscheid ist das Ergebnis eines koordinierten Verfahrens gemäss KoG. Im koordinierten Verfahren holt die Leitbehörde die nötigen Amtsberichte mit Anträgen und Auskünften ein (Art. 6 Abs. 1 Bst. a KoG). Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter als Baubewilligungsbehörde lädt die Gemeindebehörde zur Stellungnahme ein. Die Gemeindebehörde stellt Antrag und macht namentlich auf Tatsachen aufmerksam, die der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen (Art.