a) Die Beschwerdeführenden 2 bis 16 rügen, die Vorinstanz habe das Verfahren nicht korrekt durchgeführt, weil sie trotz negativem Amtsbericht der Gemeinde Kiesen mit dieser kein Bereinigungsgespräch durchgeführt habe. Die im Rahmen der Gemeindeautonomie bestehende Zuständigkeit als Baupolizeibehörde werde ohne gesetzlich vorgeschriebenes Bereinigungsgespräch unterlaufen. 14 BGer 1C_685/2013 vom 6.3.2015, E. 2.1 15 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 20 f.