a) Die Beschwerdeführerin 17 rügt, das Bauvorhaben sei ungenügend profiliert worden. Es sei lediglich die Höhe, nicht aber die äusseren Umrisse kenntlich gemacht worden. Folglich hätten sich potenzielle Einsprechende nicht ein genügendes Bild über das tatsächliche Ausmass des Bauvorhabens machen können. Deshalb müsse dem Baugesuch der Bauabschlag erteilt werden.