f) Unter diesen Umständen kann offenbleiben, inwiefern das Dialogmodell aus baurechtlicher Sicht überhaupt verbindlich ist. Das Bundesrecht jedenfalls sieht für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone weder ein Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten vor.14 4. Profile