e) Mit diesem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin die Vorgaben aus dem Dialogmodell eingehalten. Sie hat, wie vorgesehen, der Gemeinde den geplanten neuen Standort mitgeteilt. Daraufhin hatte die Gemeinde die Möglichkeit, alternative Standorte vorzuschlagen. Dabei hat sie lediglich einen Standort genannt, wobei dieser in einer Distanz von rund 300 m zum ursprünglichen Standort und damit deutlich ausserhalb des zulässigen 200 m-Radius lag, was 13 Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination sowie Liste beigetretener Gemeinden zur Vereinbarung