4/27 BVD 110/2023/27 habe, habe die Gemeinde aber keine Gelegenheit mehr erhalten, weitere alternative Standorte vorzuschlagen. b) Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, das Vorgehen im Rahmen des Dialogmodells sei im Einklang mit der entsprechenden Vereinbarung erfolgt. Im Übrigen hätte die nicht korrekte Einhaltung des Dialogmodells gemäss Beschwerdegegnerin keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit des Projekts.