a) Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die von den Mobilfunkbetreiberinnen mit dem Kanton Bern abgeschlossene Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination (Dialogmodell) sehe vor, dass die Gemeinde für neue Mobilfunkstandorte geeignete Alternativstandorte zur Prüfung vorschlagen könne. Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde zwar einen Alternativstandort vorschlagen können. Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen als weniger geeignet eingestuft