8 f. BewD12) liegt im vorliegenden Fall keine offensichtliche Unzuständigkeit vor, sollte das Regierungsstatthalteramt fälschlicherweise an Stelle der Gemeinde über das Baugesuch entschieden haben. Demnach ist eine Nichtigkeit der angefochtenen Baubewilligung ausgeschlossen. 3. Dialogmodell