Nichtigkeitsgründe sind hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde. Die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit führt indes dann nicht zur Nichtigkeit des Entscheids, wenn der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt.11 Da das Regierungsstatthalteramt regelmässig ordentliche Baubewilligungsbehörde ist, insbesondere bei sogenannt kleinen Gemeinden (vgl. Art. 33 BauG und Art. 8 f. BewD12) liegt im vorliegenden Fall keine offensichtliche Unzuständigkeit vor