Im vorliegenden Fall war für die Beschwerdeführenden bereits aus der Publikation im Anzeiger von Konolfingen vom 27. Mai und 2. Juni 2022 erkennbar, dass das Baubewilligungsverfahren vom Regierungsstatthalteramt durchgeführt wird. Bestätigt wurde dies für die Beschwerdeführenden erkennbar durch die weiteren Verfügungen des Regierungsstatthalteramts vom 11. Juli, 25. August, 29. September, 3. November und 21. Dezember 2022. Die Rüge der Unzuständigkeit in der Beschwerde vom 6. März 2023 kommt daher verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.