Das AUE führt in seiner Stellungnahme vom 5. April 2023 aus, seine Beurteilung habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV2 vollständig erfülle und mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Aus den Beschwerden ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die eine Anpassung oder Ergänzung des Fachberichts vom 20. Juni 2022 erforderlich machen würden. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 die Abweisung der Beschwerden und aller Anträge, soweit darauf eingetreten werden könne.