Subeventualiter sei im Bauentscheid festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden dürfe und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Mittelung eingehalten werden müsse. Als «Verfahrensantrag» werfen die Beschwerdeführenden 2 bis 16 zudem die Frage auf, ob nicht anstelle des Regierungsstatthalteramts die Gemeinde für die Beurteilung des Baugesuchs zuständig gewesen wäre. Am 9. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin 17 Beschwerde bei der BVD. Sie beantragt, der Gesamtentscheid vom 6. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen.