a) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft Parteikosten in der Höhe von CHF 5310.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Beschwerdegegnerschaft hat der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von CHF 1216.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung