a) Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1760.– zu tragen. b) Die die Beschwerdegegnerschaft hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 440.– zu tragen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden wie folgt Parteikosten gesprochen: 11/12 BVD 110/2023/26