Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Die Beschwerdeführerin hat demnach der Beschwerdegegnerschaft vier Fünftel ihrer Parteikosten, ausmachend CHF 5310.10, zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerschaft hat dementsprechend der Beschwerdeführerin einen Fünftel ihrer Parteikosten, ausmachend CHF 1216.95, zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten, ihnen auferlegten, Betrag. III. Entscheid