Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdegegnerschaft obsiegt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. Unterliegens gilt die Beschwerdeführerin als zu einem Fünftel und die Beschwerdegegnerschaft als zu vier Fünftel obsiegend. Die Beschwerdeführerin hat somit Verfahrenskosten von CHF 1760.– zu tragen, während der Beschwerdegegnerschaft Verfahrenskosten von CHF 440.– aufzuerlegen sind. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haften solidarisch für den ganzen, ihnen auferlegten, Betrag (Art. 106 VRPG).