Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen werden, unterliegen alle Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens.34 Die Beschwerdeführerin obsiegt insofern, als dass die Beschwerdegegnerschaft hinsichtlich des ursprünglich geplanten Wendeplatzes am 31. August 2023 eine Projektänderung eingereicht hat und diese mit vorliegendem Entscheid bewilligt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdegegnerschaft obsiegt.