Reicht die Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren eine Projektänderung ein, um den Einwänden der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen, gilt sie insofern als unterliegend. Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen werden, unterliegen alle Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens.34 Die Beschwerdeführerin obsiegt insofern, als dass die Beschwerdegegnerschaft hinsichtlich des ursprünglich geplanten Wendeplatzes am 31. August 2023 eine Projektänderung eingereicht hat und diese mit vorliegendem Entscheid bewilligt wird.