Insofern ist die Beschwerde hinsichtlich des ursprünglich geplanten Wendeplatzes mit der Projektänderung gegenstandslos geworden. Die im Zusammenhang mit der Projektänderung gestellte Forderung der Beschwerdeführerin, der Randabschluss der Umgebungsgestaltung sei anzupassen, ist demgegenüber abzuweisen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV33). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale im vorliegenden Fall auf CHF 2200.– festgesetzt.