Die Baubewilligungsbehörde kann für die Profilierung besondere Anordnungen treffen oder Erleichterungen gestatten, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss aber gewährleistet sein (Art. 16 Abs. 3 BewD). Werden die Profile vorher (z.B. während einer laufenden Beschwerdefrist) entfernt, schadet das grundsätzlich nicht29, doch läuft die Bauherrschaft das Risiko, dass sie im Falle einer Beschwerde die Profile auf Anweisung der Beschwerdeinstanz wieder aufstellen muss.30 Eine mangelhafte Profilierung ist zudem nach Treu und Glauben sofort zu rügen.31