b) Nach Art. 16 Abs. 1 BewD müssen die Profile die äusseren Umrisse des Bauvorhabens kenntlich machen. Sie haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhen der Fassaden (Schnittpunkt mit oberkant Dachsparren) und die Neigung der Dachlinien, bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstung, anzugeben. Zudem ist die Höhe von oberkant Erdgeschoss zu markieren. Konkretere Vorgaben enthält das Dekret dazu nicht. Zweck der Profilierung von Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück ist es, das Bauvorhaben in Ergänzung der Projektpläne zu veranschaulichen.27