Die Beschwerdegegnerschaft bringt weiter vor, der Profilierung komme primär eine Publizitätsfunktion vor, welche es allfälligen Einsprechern ermöglichen solle, sich ein genaues Bild von dem Bauvorhaben zu machen. Wer aus einer mangelhaften Profilierung keinen Nachteil erlitten habe, könne nicht nachträglich für sich oder Dritte Rechte daraus ableiten. Im Vorverfahren, als die Bauprofile jederzeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Bestand gehabt hätten, habe die Beschwerdeführerin und damalige Einsprecherin indessen die Dimensionierung oder die Lage in der Situation des geplanten