Die Beschwerdegegnerschaft bemerkt, dass die Bauprofile nicht von der Beschwerdegegnerin selber, sondern fälschlicherweise von der N.________AG entfernt worden sei. Diese sei in das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. K.________ involviert. Bereits am 8. Februar 2023 wies ihr Architekt die N.________AG daraufhin, dass die Bauprofile erneut aufzustellen seien, was dann am 20. Februar 2023 auch geschehen sei. Die Beschwerdegegnerschaft bringt weiter vor, der Profilierung komme primär eine Publizitätsfunktion vor, welche es allfälligen Einsprechern ermöglichen solle, sich ein genaues Bild von dem Bauvorhaben zu machen.