a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Bauprofile für vorliegende Bauvorhaben seien grösstenteils entfernt worden bzw. würden aktuell gänzlich fehlen. Dieser Zustand widerspreche offensichtlich den gesetzgeberischen Vorgaben, wonach Bauprofile stehen zulassen seien, bis über das Bauvorhaben endgültig entschieden worden sei. Gründe für Erleichterungen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BewD seien nicht ersichtlich. Zudem müsse die Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit gewährleistet sein. Der Rechtvertreter habe sich jedenfalls kein ausreichendes und schon gar kein detailliertes Bild über die geplanten Ausmasse des Bauvorhabens im Gelände vor Ort machen können.