f WBV hätte abstützen sollen, wonach ein Gewässer, der Gewässerunterhalt und der Wasserbau beeinträchtigt sind, wenn das Gewässer eingeholt oder überdeckt wird. Dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Fachbericht des OIK II vom 6. Juli 2023 ist weiter zu entnehmen, dass die Abflusskapazität der «Chise» durch die Ausnahmebewilligung, mithin durch die Entwässerung des Grundstücks in den Vorfluter «Chise», nicht beeinträchtigt werde. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wird demnach die Abflusskapazität auch nicht im Sinne von Art. 39a Abs. 1 Bst. c WBV verringert.