39a Abs. 1 Bst. f WBV). Der OIK II kam zum Schluss, eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung könne erteilt werden, weil unter Berücksichtigung von Auflagen die negativen Auswirkungen auf ein verhältnismässiges Ausmass reduziert werden könnten. Die rechtliche Abstützung der wasserbaupolizeilichen Ausnahmebewilligung seitens des OIK II überzeugt, während die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf nicht näher begründet. Auf jeden Fall ist nicht einzusehen, weshalb sich der OIK II auf Art. 39a Abs. 1 Bst. f WBV hätte abstützen sollen, wonach ein Gewässer, der Gewässerunterhalt und der Wasserbau beeinträchtigt sind, wenn das Gewässer eingeholt oder überdeckt wird.