Im Fachbericht vom 6. Juli 2023 führt der OIK II hierzu aus, für den Bau des Einfamilienhauses und die Erstellung der Entwässerungsleitung werde der Gewässerraum beansprucht und der Zugang zum orographisch linken Ufer der «Chise» sei zeitweilig eingeschränkt. Die hier v.a. interessierende Entwässerung des Baugrundstücks mittels Einleitung in den Vorfluter beurteilte der OIK II demgegenüber erst im zweiten Amtsbericht vom 8. Juli 2022.26 Dort nimmt der OIK II ebenfalls Bezug auf Art. 39a Abs. 1 Bst. b und h WBV (und nicht auf Art. 39a Abs. 1 Bst.