e) Die Beschwerdeführerin moniert im Zusammenhang mit der Erteilung der Wasserbaupolizeibewilligung deren rechtliche Abstützung durch die Fachbehörde. Der OIK II hat im vorinstanzlichen Verfahren im ersten Amtsbericht vom 11. April 202225 das Bauvorhaben Stand März 2022 beurteilt und sich dabei auf Art. 39a Abs. 1 Bst. b und h WBV abgestützt. Im Fachbericht vom 6. Juli 2023 führt der OIK II hierzu aus, für den Bau des Einfamilienhauses und die Erstellung der Entwässerungsleitung werde der Gewässerraum beansprucht und der Zugang zum orographisch linken Ufer der «Chise» sei zeitweilig eingeschränkt.