48 WBG17 in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben. Da die "Entsorgung" von Regenabwasser das Grundwasser nicht beeinträchtigen darf und falsch konzipierte Anlagen zu Schadstoffeinträgen ins Grundwasser führen können, benötigt das Erstellen privater Versickerungsanlagen sodann eine kantonale oder kommunale Gewässerschutzbewilligung (Art. 26 Abs. 1 Bst. c KGV18). Zudem benötigt eine Einleitung von Regenabwasser direkt in ein Oberflächengewässer gemäss Art. 48 Abs. 1 WBG eine Wasserbaupolizeibewilligung und gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. i BGF eine fischereirechtliche Bewilligung.