Die Gemeinde bringt vor, nach Art. 24 Abs. 3 AbwR14 sei das Dach- und Sauberwasser versickern zu lassen, wo es die geologischen Bodenverhältnisse zulassen. Die Bodenverhältnisse auf der Bauparzelle liessen eine Versickerung nicht zu. Die Gemeinde befürworte die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Lösung mit Ableitung des Sauberwassers in den Vorfluter «Chise». Die Ableitung in die örtliche Abwasserreinigungsanlage ARA werde nicht unterstützt. b) Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der