Die Beschwerdegegnerin erwidert, die Beschwerdeführerin habe im Vorverfahren zuerst selber noch beantragt, das Abwasser sei zu fassen und in die «Chise» abzuleiten. Weiter gebe es keinen Anlass an der Beurteilung der projektierten Entwässerungslösung durch die Fachbehörde zu zweifeln. Die Entwässerungslösung komme den wasserbaupolizeilichen Auflagen vollumfänglich nach. Die Gefahr einer Überschwemmung werde minimiert bzw. ausgeschlossen. Im Übrigen entspreche die Entwässerungslösung auch der kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung. Eine Ableitung in die Mischwasserkanalisation sei erst in dritter Priorität vorgesehen und vorliegend nicht einschlägig.