WBV12 vorliegend einschlägig seien. Vielmehr zeige dies, dass die Wasserbaupolizeibehörde die Problematik falsch einschätze. Vorliegend liege die Beeinträchtigung darin, dass die Abflusskapazität der «Chise» durch die Einleitung des Meteorwassers der Bauparzelle verringert werde (Art. 39a Abs. 1 Bst. c WBV), da durch das Einleiten des Meteor- und Oberflächenwassers der Wasserspiegel der «Chise» weiter erhöht werde. Zudem seien infolge des Bauvorhabens künftig zusätzliche Aufwendungen bei Wasserbau oder Gewässerunterhalt zu erwarten (Art. 39a Abs. 1 Bst. h WBV). Der erteilten wasserbaupolizeilichen Ausnahmebewilligung stünden jedoch verschiedene, gewichtige öffentliche Interessen entgegen.