a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung für die Entwässerungslösung des Bauvorhabens mit der Einleitung des Meteorwassers via Retentionsbecken in den Vorfluter «Chise» sei zu Unrecht erteilt worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die von der Wasserbaupolizei vorgebachten Bestimmungen Art. 39a Abs. 1 Bst. b und f 10 Dabei ist jedoch das Datum mit 13. Juni 2022 anstatt 2. November 2022 angegeben, was offensichtlich ein Irrtum ist. 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N. 13c.