e) Die ursprünglich als Wendeplatz bezeichnete Fläche in der südwestlichen Ecke der Bauparzelle ist heute versiegelt. Diese versiegelte Fläche wird durch die Projektänderung durch Rasen ersetzt, was Art. 7 Abs. 4 GBR entspricht. Gemäss dem Plan «Umgebung» vom 30. August 2023 bleibt der Randabschluss des Gartens gleich wie vor der Projektänderung. Mit anderen Worten verbleibt der anstelle des Wendeplatzes projektierte Rasen optisch «ausserhalb» der Gartenstruktur. Ob dies von der Beschwerdegegnerschaft gewollt ist oder nicht, kann offen gelassen werden.