14 Abs. 2 BauG). Die Einwohnergemeinde Kiesen bestimmt – soweit vorliegend von Interesse – bezüglich der Umgebungsgestaltung über das kantonale Recht hinausgehend, dass die Versiegelung des Bodens auf das notwendige Minimum zu beschränken ist (Art. 7 Abs. 4 GBR).