b) Mit der Projektänderung verzichtet die Beschwerdegegnerschaft einzig auf den Wendeplatz in der südwestlichen Parzellenecke und sieht stattdessen eine Begrünung vor. Es handelt sich mithin um eine geringfügige Änderung. Das Bauvorhaben bleibt damit in seinen Grundzügen gleich, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten ist. Somit liegt eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD9 vor. Öffentliche Interessen sind dadurch nicht zusätzlich betroffen. Ebenso wenig wurden Dritte durch die Projektänderung neu betroffen. Folglich war keine erneute Publikation oder Anhörung Dritter erforderlich (Art. 43 Abs. 2 BewD).