2. Projektänderung betreffend Wendeplatz a) Die Beschwerdeführerin monierte wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die fehlende Bewilligungsfähigkeit des projektierten Wendeplatzes in der südwestlichen Ecke der Bauparzelle. In seiner summarischen Beurteilung während der Instruktion im Beschwerdeverfahren kam das Rechtsamt zum gleichen Schluss.8 Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerschaft eine Projektänderung ein.