b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft an der L.________strasse 9, 3629 Kiesen, und auch Eigentümerin dieser Parzelle (Kiesen Gbbl. Nr. M.________), welche unmittelbar an die Bauparzelle grenzt. Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherin teilgenommen und ist mit ihrer Einsprache6 nicht durchgedrungen. Sie ist damit formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.7