und H.________ erstellten Leitungen anzuschliessen. Auch die Erschliessung in Bezug auf Wasser, Abwasser und Energie ist daher genügend. g) Die Rügen der Beschwerdeführerinnen erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12).